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Können Wohnungseigentümer-Versammlungen bei Ausgangssperre oder Kontaktverbot stattfinden?

 

Versammlungen können nur stattfinden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen Versammlungen überhaupt zulassen. Soweit mir die entsprechenden aktuellen Verordnungen bekannt sind, kann man das vorübergehend aber ausschließen. Etwa in der aktuellen Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 sind nach deren § 1 öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen verboten. Die anderen Länder haben sehr ähnliche Bestimmungen getroffen. Auf die Frage, ob es eine Ausgangssperre oder Kontaktverbot gibt, kommt es also in der Regel gar nicht an. Aber auch diese beiden Instrumente führen offensichtlich dazu, dass zurzeit auch faktisch keine Versammlungen stattfinden können.

 

Aus <https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/corona-weg-recht-wohnungseigentum.jsp>

 

Was gilt für Abrechnungen, die in der Eigentümerversammlung zu beschließen sind?

Wir müssen es vorübergehend akzeptieren, dass es keine Abrechnungen geben wird. Das ist aber auch nicht weiter schlimm. Mit der Abrechnung werden im Kern nämlich nur die Abrechnungsspitzen beschlossen und als Forderung begründet. Viel wesentlicher sind daher die Wirtschaftspläne. Hier wird § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie helfen. Benötigt ein Wohnungseigentümer für eine eigene Abrechnung Daten, etwa wenn er Vermieter ist, muss er den Verwalter um diese bitten oder dessen Räume aufsuchen. Das ist aber keine Besonderheit. So ist es bei vermietenden Wohnungseigentümern grundsätzlich. Braucht ein Wohnungseigentümer für die Finanzbehörden Daten, wird ihm dieses Vorgehen im Übrigen auch nicht erspart bleiben.

 

Aus <https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/corona-weg-recht-wohnungseigentum.jsp>

 

 

Gelten bereits genehmigte Wirtschaftspläne fort?

 

Wie ich bereits zur Abrechnung erwähnt habe, hat der Gesetzgeber mittlerweile angeordnet, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt. Diese Fortgeltung spielt dort eine Rolle, wo die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans des Vorjahres oder eines Vorjahres nicht bereits von den Wohnungseigentümern beschlossen wurde. In professionell verwalteten Wohnungseigentumsanlagen dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein. Anders kann es aber z.B. bei selbstverwalteten Objekten sein.

 

Aus <https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/corona-weg-recht-wohnungseigentum.jsp>

 

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